top of page

Wichtige Informationen zu hochkapazitiven (großen) Magazinen

Die Frist zur Anmeldung endet am 01.09.2021!

Bei Unklarheiten fragen Sie bitte bei der Waffenbehörde des Landkreis Schaumburg nach

Die Frist für die Anmeldung der vom 3. WaffRÄndG betroffenen Magazine, wesentlichen Waffenteile, Salutwaffen, Schusswaffen und Pfeilabschussgeräte läuft am 01.09.2021 aus.


Bis zum 1. September 2021 müssen also auch sämtliche "großen" Wechselmagazine und Magazingehäuse, sowie entsprechende halbautomatische Waffen mit fest eingebauten Magazinen, bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigt oder ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt (BKA) gestellt werden, sofern diese nicht vorher einem Berechtigten oder unter Aufgabe des Eigentums und entschädigungslos der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen werden.
 
Hochkapazitive (große) Wechselmagazine und Magazingehäuse sind nach Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG wie folgt definiert:

  • 1.2.4.3 Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können.

  • 1.2.4.4 Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann.

  • 1.2.4.5 Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4.

 

Folgende zwei Fälle müssen hier unterschieden werden: 
 

Erwerb vor 13. Juni 2017

Melden Sie diese Magazine bei Ihrer zuständigen Waffenbehörde an. Hierzu können Sie entweder Formulare nutzen, die Ihre Behörde Ihnen zur Verfügung stellt. Alternativ können Sie folgenden Antrag sowie folgende Auflistung als Muster nutzen. 

  • Antrag

  • Auflistung

 

Erwerb nach dem 13. Juni 2017
Hier ist eine BKA-Ausnahmegenehmigung nötig. Hierzu wären wir in den letzten Wochen aktiv mit BMI, BKA und Justiziaren im Gespräch und erarbeiten nun einen Muster-Antrag, den wir Ihnen in den nächsten Tagen zur Verfügung stellen werden.

 
Private Erlaubnisinhaber, die im Besitz solcher Magazine sind, können ein Antragsformular des BKA nutzen.

  • BKA-Antrag

  • Anhang: Auflistung

 

Halbautomatische Schusswaffen mit fest verbauten „großen“ Magazinen
 

Erwerb vor 13. Juni 2017
Sie brauchen nichts zu unternehmen. Die Waffe darf jedoch nicht mehr einem Dritten überlassen werden, auch nicht zu Reparaturzwecken o.Ä., da die Befreiung vom Verbot nur für denjenigen gilt, der am 13.07.2017 berechtigter Besitzer war.

 

Erwerb nach dem 13. Juni 2017
Auch hier ist eine BKA-Ausnahmegenehmigung nötig. Ein Formular des BKA existiert nicht.

bottom of page